Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass leiblichen Vätern der Umgang nicht verwehrt werden darf, auch wenn das Kind rechtlich einen Vater hat.
Geklagte hatte ein Vater, dem die deutschen Gerichte den Umgang verwehrt hatten. Die Mutter war bei der Geburt verheiratet, so dass rechtlich der Ehemann als Vater gilt. Das deutsche Recht räumt dem Schutz der Familie und den sozialen Beziehungen absoluten Vorrang ein, auch wenn das Kind nicht vom Ehemann stammt.
Der EGMR hat Deutschland verurteilt, an den leiblichen Vater ein Schmerzensgeld von
5.000 € zu bezahlen.
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