Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass leiblichen Vätern der Umgang nicht verwehrt werden darf, auch wenn das Kind rechtlich einen Vater hat.
Geklagte hatte ein Vater, dem die deutschen Gerichte den Umgang verwehrt hatten. Die Mutter war bei der Geburt verheiratet, so dass rechtlich der Ehemann als Vater gilt. Das deutsche Recht räumt dem Schutz der Familie und den sozialen Beziehungen absoluten Vorrang ein, auch wenn das Kind nicht vom Ehemann stammt.
Der EGMR hat Deutschland verurteilt, an den leiblichen Vater ein Schmerzensgeld von
5.000 € zu bezahlen.
Der Bundesgerichtshof hat am 9. November 2011 Az.: XII ZR 136/09 entschieden, dass der Scheinvater gegen die Mutter eines untergeschobenen Kindes einen Anspruch auf Auskunft über den Namen des leiblichen Vater hat.
Geklagt hatte ein Mann, der mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte, sich für den Vater des Kindes hielt und Unterhalt zahlte. Als er herausfand, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes war, wollte er den leiblichen Vater auf Rückzahlung des von ihm gezahlten Unterhaltes verklagen. Die Kindesmutter verweigerte jedoch die Auskunft. Der Bundesgerichtshof gab dem Mann recht.
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