Hier werden aktuelle interessante Urteile rund um die Beratungsschwerpunkte veröffentlicht
Bearbeitungsgebühren der Banken für Raten- oder Immobilienkredite sind nach der Rechtsprechung von mittlerweile 8 Oberlandesgerichten unzulässig.
Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird Mitte des Jahres 2012 erwartet.
Kreditnehmer sollten dennoch jetzt schon die Bearbeitungsgebühr von ihrer Bank zurückfordern.
Da der Rückforderungsanspruch der Verjährung unterliegt, sollte auf jeden Fall von der Bank, die die Rückzahlung verweigert, eine schriftliche Zusicherung gefordert werden, dass diese auf „die Einrede der Verjährung“ verzichtet.
Nicht jede Befristung ist rechtmäßig.
Es gibt Befristungen mit und ohne Sachgrund. Eine Befristung mit Sachgrund liegt z.B. vor, wenn die Einstellung für ein bestimmtes Projekt oder als Elternzeit- oder Krankheitsvertretung erfolgt. Solche Verträge können unendlich oft verlängert werden. Unzulässig ist die Befristung, wenn die dem Vertreter übertragene Tätigkeit eine andere ist als die die der Vertretene ausübte.
Formell muss der befristete Vertrag vor Beginn der Tätigkeit schriftlich abgeschlossen werden. Fängt der Arbeitnehmer vor Unterzeichnung des Vertrages an zu arbeiten, ist die Befristung unwirksam. Es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
Arbeitnehmer können mit einer Frist von 3 Wochen nach Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten neben einem neuen Ehepartner
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war die Dreiteilung der Unterhaltsansprüche vorzunehmen, wenn Unterhaltsansprüche sowohl des geschiedenen als auch des neuen Ehepartners bestanden. Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt (BVerfG 25.1.2011). Nunmehr hat der BGH seine bisherige Praxis geändert (BGH vom 7.12.2011, Az. XII 151/09).
Jetzt ist nach den Rangverhältnissen der verschiedenen Unterhaltsansprüche nach § 1609 BGB zu unterscheiden.
1) Bei Vorrang der geschiedenen Ehefrau bemisst sich der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Verhältnissen. Umstände, die erst nach der Scheidung eintreten und noch nicht in der Ehezeit angelegt waren, werden bei der Bedarfsermittlung des geschiedenen Ehepartners nicht berücksichtigt. Dazu gehören nachehelich hinzukommende Unterhaltspflichten für einen neuen Ehepartners oder die Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes. Die Berechnung hat auf der Basis der Steuerklasse I und unter Außerachtlassung von Steuervorteilen und des Synergieeffektes zu erfolgen.
Im Mangelfall zwischen mehreren Ehepartnern hat der erste Ehepartner den Vorrang und die Ansprüche des 2. Ehepartners können auf Null reduziert werden.
2) Bei Gleichrang der Unterhaltsansprüche nach § 1609 BGB ist der Bedarf des geschiedenen Ehepartners nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu ermitteln. Anschließend hat die Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten zu erfolgen. In diesem Rahmen ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung auch seiner sonstigen Verpflichtungen den angemessenen Unterhalt wahrt. Maßstab ist der eheangemessene Selbstbehalt und nicht die Opfergrenze des Selbstbehaltes i.H.v. 1.050 €. Die Anwendung des § 1581 BGB erfordert somit eine Billigkeitsprüfung, da es nicht der gleichmäßigen Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen entspricht, wenn der geschiedene Ehepartner seinen Bedarf unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes ungeschmälert erhält, während der Unterhaltsverpflichtete aus seiner Hälfte den gleichrangigen 2. Ehepartner finanzieren muss.
Die Billigkeitsprüfung führt regelmäßig zu einer gleichmäßigen Kürzung bei allen in die Unterhaltsberechnung einzubeziehenden Erwachsenen und damit im Ergebnis zur Dreiteilungsmethode.
3) Ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Partners nachrangig, ist ebenfalls die Dreiteilungsmethode anzuwenden, denn der Bedarf des 2. Ehepartners wird durch den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Partners geprägt. Der 2. Ehepartner geht aber der 1. vor, sodass die Höhe des an sie zu zahlenden Unterhaltes davon abhängt, wie viel dem Unterhaltsverpflichteten nach Deckung des Bedarfs des 2. Ehepartners noch bleibt.
Eine Überprüfung der Unterhaltstitel könnte sich lohnen.
Der Bundestag hat das Familienpflegezeitgesetz beschlossen, das zum 1.1.2012 in Kraft treten soll. Arbeitgeber und pflegende Angehörige können vereinbaren, die Arbeitszeit für maximal 2 Jahre auf bis zu 15 Stunden wöchentlich zu reduzieren. Wird z.B. die Arbeitszeit auf 50% reduziert, erhalten Arbeitnehmer weiterhin 75% des Bruttoeinkommens. Wenn der Arbeitnehmer nach der Pflegezeit wieder voll arbeitet, erhält er aber weiterhin nur 75% des Gehalts. Arbeitgeber können für ihre Vorleistung ein zinsloses Darlehen beantragen. Für Arbeitgeber hat das Bundesfamilienministerium ein Servicetelefon eingerichtet (01801 507090). Weitere Informationen: www.wege-zur-pflege.de; www.familienpflege-zeit.de.
Für das Jahr 2012 wird keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben. Es gelten daher für das Jahr 2012 die mit der Tabelle 2011 festgesetzten Unterhaltsbeträge und die für den Unterhaltspflichtigen verbleibenden Selbstbehaltssätze fort. http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/07service/07_ddorftab/07_ddorf_tab_2011/Duesseldorfer_Tabelle_2011.pdf
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat entschieden, dass leiblichen Vätern der Umgang nicht verwehrt werden darf, auch wenn das Kind rechtlich einen Vater hat.
Geklagte hatte ein Vater, dem die deutschen Gerichte den Umgang verwehrt hatten. Die Mutter war bei der Geburt verheiratet, so dass rechtlich der Ehemann als Vater gilt. Das deutsche Recht räumt dem Schutz der Familie und den sozialen Beziehungen absoluten Vorrang ein, auch wenn das Kind nicht vom Ehemann stammt.
Der EGMR hat Deutschland verurteilt, an den leiblichen Vater ein Schmerzensgeld von
5.000 € zu bezahlen.
Der Bundesgerichtshof hat am 9. November 2011 Az.: XII ZR 136/09 entschieden, dass der Scheinvater gegen die Mutter eines untergeschobenen Kindes einen Anspruch auf Auskunft über den Namen des leiblichen Vater hat.
Geklagt hatte ein Mann, der mit der Kindesmutter in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebte, sich für den Vater des Kindes hielt und Unterhalt zahlte. Als er herausfand, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes war, wollte er den leiblichen Vater auf Rückzahlung des von ihm gezahlten Unterhaltes verklagen. Die Kindesmutter verweigerte jedoch die Auskunft. Der Bundesgerichtshof gab dem Mann recht.
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